Verkaufs-, Liefer- und Garantiebedingungen der IGZ Instruments AG

1. Allgemeines

Die folgenden Bedingungen gelten für alle Offerten, Verkäufe und Lieferungen der IGZ. Abweichungen müssen in jedem Fall schriftlich vereinbart werden.
Aufträge (Warenbestellungen), die auf Bestellformularen des Kunden eingehen und die möglicherweise Bestimmungen, Klauseln oder Bedingungen enthalten, welche mit den Bedingungen der IGZ nicht übereinstimmen, werden nur unter der Bedingung angenommen, dass ungeachtet solcher in den Bestellformularen des Kunden enthaltener Bestimmungen, Klauseln oder Bedingungen das Vertragsverhältnis ausschliesslich auf Grund der Bedingungen der IGZ geregelt bleibt. Durch die Annahme und Erfüllung eines solchen Auftrages mit anderen Klauseln werden weder Haftung noch sonstige Verpflichtungen der IGZ, wie sie in diesen Bedingungen enthalten sind, in irgendeiner Weise verändert, erweitert oder eingeschränkt.
Die Gültigkeit eines Angebotes wird ausdrücklich genannt.
Die IGZ wird nur auf Grund der Angaben einer Auftragsbestätigung bzw. eines Kaufvertrages oder einer Rechnung verpflichtet. Die IGZ informiert ihre Kunden sporadisch per E-Mails über Preisaktionen und Produktneuheiten. Die Kunden haben jederzeit die Möglichkeit sich von der E-Mail-Verteilliste abzumelden.

2. Preis

Ausgenommen anderslautende Abmachung verstehen sich die Preise in Schweizer Franken, rein netto, ab Buchs/ZH. Ändern sich der Preisbildung zugrunde liegende Verhältnisse wesentlich, insbesondere auch Preise unserer Lieferanten oder Währungsparitäten, so können Preise und Konditionen den veränderten Gegebenheiten angepasst werden. Verweigert der Käufer seine Zustimmung, so bleibt es der IGZ vorbehalten, ohne weitere Verpflichtungen vom Vertrag zurückzutreten.

3. Liefertermine

Liefertermine werden nach bestem Ermessen angegeben und sind verbindlich. Eventuelle Terminüberschreitungen berechtigen den Kunden nicht zur Annullierung des Auftrages. Der Käufer kann bei Überschreitung des angegebenen Liefertermins schriftlich eine Nachfrist von mindestens 60 Tagen setzen und bei weiterem Lieferverzug vom Vertrag zurücktreten.
Kann die IGZ wegen bei ihr oder bei ihren Lieferanten eingetretenen unvorhersehbaren Ereignissen (höhere Gewalt, Betriebsstörungen jeder Art, Streik, Schwierigkeiten der Materialbeschaffung, Unglückfälle, Beschädigung oder Verlust während des Transportes usw.) die Lieferung nicht oder nicht rechtzeitig vornehmen, so ist sie berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die IGZ anerkennt keine Ersatzforderungen, welche aus der Nichteinhaltung von Lieferfristen abgeleitet werden.

4. Versand

Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Kosten für Verpackung, Porto, Fracht, Transport, Versicherung usw. werden verrechnet. Verpackungsmaterial kann nicht zurückgenommen werden. Reklamationen müssen innert 8 Tagen nach Eingang der Sendung erfolgen, Beanstandungen über allfällige schlechte Verpackung am Tag des Wareneinganges. Transportbeschädigte Sendungen sind mit Vorbehalt anzunehmen und mit Originalverpackung dem Transportunternehmen oder der Transportversicherung zur Verfügung zu halten. Ohne sofortige Schadenmeldung und Tatbestandaufnahme ist eine Ersatzleistung ausgeschlossen.

5. Zahlungsbedingungen

Ohne anderslautende schriftliche Zustimmung sind Rechnungen ohne Skonto und ohne jeden Abzug innert 30 Tagen zahlbar.
Bei Zahlungsverzug oder bei länger angeforderten Zahlungsfristen wird für Zins- und Umtriebsentschädigung ein Zuschlag von monatlich 0.5% des Rechnungsbetrages, mindestens jedoch CHF 10.— erhoben. Solange die Kaufgegenstände nicht vollständig bezahlt sind, dürfen sie vom Käufer nur mit schriftlicher Zustimmung der IGZ an Dritte weitergeliefert werden. Auch im Falle einer solchen Weiterlieferung bleibt der Käufer für die vollständige Bezahlung und die Wahrung des Eigentumsvorbehaltsrechtes der IGZ haftbar.
Für Lieferungen über CHF 50’000.— gelten in der Regel folgende Zahlungsbedingungen: 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Lieferung, 1/3 nach erfolgter Installation.

6. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der IGZ. Diese ist berechtigt, einen entsprechenden Eigentumsvorbehalt im öffentlichen Register eintragen zu lassen. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist unzulässig. Im Falle einer Prüfung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte durch Dritte ist die IGZ hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Forderungen aus dem Weiterverkauf der von der IGZ gelieferten Gegenstände gehen ohne besondere Abtretungserklärung an die IGZ über.

7. Garantie

Die IGZ leistet Garantie im Rahmen der jeweiligen Garantiebestimmungen ihrer Lieferwerke und ersetzt kostenlos infolge Material- oder Fabrikationsfehler unbrauchbar gewordene Teile.
Arbeitsleistungen, um solche Teile zu ersetzen sind während eines Jahres kostenlos. Eine Gewährleistungspflicht der IGZ, die über die Garantiebestimmungen ihrer Lieferwerke hinausgeht, wird hiermit ausdrücklich wegbedungen. Die IGZ haftet insbesondere nicht für die dem Käufer direkt oder indirekt entstandenen Schäden. Schadenersatzansprüche, Zinsen und andere Kosten sind ausgeschlossen. Finanzielle Ansprüche, die aus Garantieleistungen resultieren, können den Beschaffungswert der Ware nicht übersteigen. Beim Umgang mit Produkten mit hohem Wert (z.B. Lagerung in Kühlschränken) empfiehlt die IGZ immer eine Strategie mit doppelter Sicherheit und den Abschluss eines Wartungsvertrages.
Der Garantieanspruch erlischt, wenn Geräte nicht mit Originalmaterialien, Originalreagenzien oder Originalchemikalien betrieben werden, bei falscher Bedienung und unsachgemässem Gebrauch, bei fahrlässigem Umgang und falscher Lagerung und wenn Geräte und Teile abgeändert werden. Produkte und Teile, die der Abnützung oder einem Verfalldatum unterliegen, sowie Glasbruch sind von der Garantie ausgeschlossen. Die IGZ übernimmt keine Garantie an Geräten und Teilen, welche nicht durch sie verkauft oder gewartet wurden.
Gewisse Produkte der IGZ benötigen für den ordentlichen Betrieb Netzwerk-Technologie und komplexe Informatik von Dritten für die IGZ nicht gewährleistungspflichtig ist. Die IGZ übernimmt keine Garantie für Schäden, welche durch Veränderungen an der Hardware oder Software von Drittanbietern (z.B. Microsoft, LAN-Netzwerke usw.) entstehen oder direkte Auswirkungen auf IGZ Produkte haben. Notwendige Service- und Unterhaltsarbeiten sind auch während der Dauer des Garantieanspruches nicht kostenlos und werden daher verrechnet.
Sollten Geräte im Zuge von Weiterentwicklung und Verbesserungen abgeändert werden, so hat der Kunde nach erhaltener Lieferung nur dann Anspruch auf nachträgliche Vornahme von Änderungen oder Verbesserungen, wenn diese an seinem Gerät vorgenommen werden können und er für die entstehenden Kosten voll aufkommt. Bei Zahlungsverzug wird keine Garantieleistung erbracht.

8. Annullierungen

Auftragsannullierungen bedürfen des schriftlichen Einverständnisses der IGZ. Kosten, die bereits erwachsen sind, sind vom Kunden zu übernehmen. Zeitlich begrenzte Abschluss-Bestellungen müssen innerhalb der vereinbarten Frist abgerufen werden, andernfalls wird die IGZ die Restlieferung veranlassen und verrechnen.

9. Rücknahmen

Anspruch auf Austausch eines Neugerätes entsteht erst nach erfolgloser Reparatur des defekten Geräts. Umtausch oder Rücknahme der ordnungsgemäss gelieferten Ware ist nur nach unserer vorherigen Zustimmung zulässig. In diesem Falle kann
für die Ware nur eine Gutschrift erteilt werden unter Abzug der durch die Rücksendung entstehenden Kosten für Wareneingangskontrolle usw. Rücksendungen, die ohne vorherige Vereinbarung erfolgen, werden auf Kosten und Gefahr des Absenders zurückgesandt. Produkte, die das Verfalldatum erreicht haben, sind in jedem Fall vom Umtausch ausgeschlossen.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtstand für beide Parteien ist Buchs/ZH.

11. Treu und Glauben

Die IGZ wird jederzeit bestrebt sein, ihre Kunden nach bestem Wissen und Gewissen zu bedienen sowie allfällige Differenzen nach Treu und Glauben gütlich zu bereinigen.

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